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OLG Köln: Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig kein Herukunftshinweis auf Markeninhaber - Montblanc

OLG Köln
Urteil vom 14.08.2015
6 U 9/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verzierung des Schraubenkopfes bei Armbanduhren regelmäßig keinen Herkunftshinweis auf den Markeninhaber darstellt. Vorliegend ging es um Schraubenkopfverzierungen, die dem Montblanc-Logo nachgebildet war. Das Gericht lehnte eine Markenrechtsverletzung ab,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Verkehr erwartet bei Armbanduhren in der unauffälligen Ausgestaltung eines (Schein-)Schraubenkopfes keinen Herkunftshinweis. Ein Schraubenkopf ist keine übliche Stelle für ein Herkunftszeichen, auch nicht bei Armbanduhren. Herkunftshinweise befinden sich dort in aller Regel auf dem Ziffernblatt, dem Boden der Lünette und/oder der Krone.

Soweit die Klägerin Hersteller aufzählt, die ihrer Ansicht nach schraubenartige Elemente auf dem Gehäuse von Armbanduhren als Herkunftshinweis einsetzen, bleibt offen, warum der Verkehr aus der Gestaltung dieser Schraubenköpfe tatschlich auf eine bestimmte Herkunft schließen soll. So sind z.B. die Schraubenköpfe am Gehäuserand einer Uhr von Oris (s. Abb. Bl. 403 GA) in Anordnung und Gestalt denen der Beklagten sehr ähnlich. In der Ausgestaltung ähnlich sind ferner die Schrauben auf den Lünetten von Uhren von Chopard (s. Abb. Bl. 404 GA - möglicherweise mit "echter" Torx-Schraube), TW Steel, AirField, LindeWerdelin und Ingersoll (s. Abb. Bl. 404, 406, 408, 411, 414 GA, - jeweils möglicherweise mit "echten" Inbusschrauben). Diese zahlreichen ähnlichen Schraubengestaltungen sprechen gerade dagegen, dass der Durchschnittsabnehmer von Armbanduhren Schraubenköpfe als einen Herkunftshinweis wahrnimmt.

Selbst auffallende und "besonders" gestaltete Schraubenköpfe auf den Lünetten einiger anderer Armbanduhren (wie z.B. die H-Köpfe von Hublot, s. Abb. Bl. 403, 669, 670 GA, oder das nach Ansicht der Klägerin stilisierte Steuerrad von Rebellion, s. Bl. Abb. 402, 410 GA) werden vom Verkehr jedenfalls zunächst nur als technisch funktionale und/oder dekorative Elemente wahrgenommen. Die Vorstellung, es bestehe eine Verbindung zu einem bestimmten Hersteller, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine auffallende Besonderheit in der Schraubenkopfgestaltung sich in einem unmittelbar daneben angebrachten Herstellerkennzeichen widerspiegelt. Nur bei einer solchen unmittelbaren Bezugnahme kann der Betrachter möglicherweise auf den Gedanken kommen, dass die Schraubenkopfgestaltung ein Herstellerkennzeichen aufgreift.

Unabhängig von der Frage einer markenmäßigen Benutzungshandlung ist aber auch Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellbar. Abzustellen ist dabei auf die Wechselbeziehung insbesondere der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hier liegt Warenidentität vor. Davon, dass die Marken DE ...387 und DE...391 (weißer bzw. schwarzer Stern) wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt von hoher Kennzeichnungskraft sind, kann nicht ausgegangen werden (s.o.). Die Zeichenähnlichkeit ist gering. Das durch die Marken DE...387 und DE...391 geschützte Bild eines Sterns mit schwarzer Umrisslinie in weißem Kreis bzw. mit einer weiße Umrisslinie in einem schwarzen Kreis ergibt sich bei Betrachtung der Schraubenkopf-Attrappen nicht. Die durch die Einsenkung gebildete Umrisslinie eines Sterns ist aufgrund der perspektivischen Verzerrung im monochromen Material mit unregelmäßigen Schattenkanten nur unklar zu erkennen. Es fehlt die für die beiden Bildmarken typische scharfe Umrisslinie im schwarzweiß-Kontrast.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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