BGH: Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch Prozessvoraussetzung wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten ist
BGH
Beschluss vom 27.08.2015
I ZR 148/14
Schiedsstellenanrufung II
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.
BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - I ZR 148/14 - OLG München
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 27.08.2015
I ZR 148/14
Schiedsstellenanrufung II
UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.
BGH, Beschluss vom 27. August 2015 - I ZR 148/14 - OLG München
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