BGH: Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten muss Betroffenen mitgeteilt werden
BGH
Beschluss vom 04.08.2015
3 StR 162/15
Der BGH hat entschieden, dass die Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten eine offene Ermittlungsmaßnahme, dessen Anordnung den Betroffenen nach § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO mitgeteilt werden muss. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung - so der BGH in den Entscheidungsgründen - für diese Untersuchungshandlung, anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, nicht vor
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 04.08.2015
3 StR 162/15
Der BGH hat entschieden, dass die Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten eine offene Ermittlungsmaßnahme, dessen Anordnung den Betroffenen nach § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO mitgeteilt werden muss. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung - so der BGH in den Entscheidungsgründen - für diese Untersuchungshandlung, anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, nicht vor
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