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OLG Frankfurt: Domain-Registrare haften nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie ein Host-Provider

OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 16.09.2015
16 W 47/15


Das OLG Frankfurt hat sich zu umstrittenen Frage der Störerhaftung von Domain-Registraren befasst und entschieden, dass Registrare nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung wie Host-Provider haften und nicht für rechtswidrige Inhalte auf den verwalteten Domains verantwortlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die vom BGH in der Entscheidung Blog-Eintrag aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung des Host-Providers [vgl. Urt. v. 25.10.2011 — VI ZR 93/10] auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar sind. Den Registar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer Domain abrufbaren Inhalte einem Host-Provider gleich zu setzen, wird der vom BGH aufgestellten Anforderung zur „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung" [Rn. 22] nicht gerecht.

a. Domain-Registrare sind technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es ist, die Second-Level-Domains unterhalb generischer Top-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Der Registar konnektiert die von dem Kunden gewünschte sublevel-Domain und trägt sie in den primären Name-Server der Registry für das sog. Domain-Name-System (DNS) ein.

aa. Durch die Registrierung und Zuweisung der Domain [...] hat die Antragsgegnerin zwar in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Registrant und die Besucher dieser Domain mithilfe dieser Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können und durch Internetnutzer der dort erschienene Beitrag mit den beanstandeten Äußerungen unter Angabe des Domainnamens erheblich einfacher und leichter abrufbar ist als durch Eingabe der IP-Adresse.

Der Verursachungsbeitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich mithin darin, den Eintrag im DNS gesetzt zu haben, der des dem Betreiber der Domain ermöglicht, auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar zu machen.

[...]
Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Domain-Registrar - anders als dem Host-Provider auch nicht möglich ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr nutzbar ist, cl.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar."


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