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EuG: Groß- und Kleinschreibung spielt bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortmarken keine Rolle

EuG
Urteil vom 03.12.2015
T-105/14


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass bei Prüfung der Verwechslungsgefahr von Wortmarken die Groß- und Kleinschreibung der sich gegenüberstehenden Zeichen keine Rolle spielen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Insoweit genügt der Hinweis, dass es ohne Bedeutung ist, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen groß- oder kleingeschrieben werden, da Wortmarken, die sich nur durch den Gebrauch von Groß-oder Kleinbuchstaben unterscheiden, als identisch angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Wortmarke nämlich ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich daher auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteile vom 16. September 2013, Müller-Boré & Partner/HABM – Popp u. a. [MBP], T‑338/09, EU:T:2013:447, Rn. 54, vom 27. Februar 2015, Bayer Intellectual Property/HABM – Interhygiene [INTERFACE], T‑227/13, EU:T:2015:120, Rn. 36 und vom 29. April 2015, Chair Entertainment Group/HABM – Libelle [SHADOW COMPLEX], T‑717/13, EU:T:2015:242, Rn. 50).

Ferner ist zu beachten, dass Abs. 1 der Regel 3 der Verordnung Nr. 2868/95, der die Wortmarke betrifft, wie folgt lautet:

„Beansprucht der Anmelder keine besondere grafische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das [HABM] übernommen.“

Wie jedoch vom HABM in der mündlichen Verhandlung dargelegt, betrifft diese Regel nur die Darstellung der Anmeldemarke und regelt nicht die Beurteilung des von den Wortmarken hervorgerufenen schriftbildlichen Eindrucks in einem Widerspruchsverfahren.

Schließlich ist jedenfalls nach der Rechtsprechung ein Zeichen als mit einem anderen identisch anzusehen, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die es bilden oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede gegenüber dem anderen aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können, da sich diesem selten die Möglichkeit bietet, die Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 20. März 2003, LTJ Diffusion, C‑291/00, Slg, EU:C:2003:169, Rn. 52 bis 54).

Obwohl die Beschwerdekammer insbesondere in den Rn. 39, 45, 57 und 60 der angefochtenen Entscheidung von geringfügigen Unterschieden in der Schreibweise der in Rede stehenden Zeichen ausgegangen ist, hat sie daher deren schriftbildliche Identität rechtsfehlerfrei bejaht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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