LG Potsdam: Extreme Drosselung eines Internet-Tarifs der mit unbegrenztem Datenvolumen beworben wird unzulässig - E-Plus
LG Potsdam
Urteil vom 14.01.2016
2 O 148/14
Das LG Potsdam hat entschieden, dass die extreme Drosselung eines Internet-Tarifs, der mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben wird, unzulässig ist. Eine entsprechende Regelung in den AGB ist unwirksam. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter E-Plus.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.01.2016
2 O 148/14
Das LG Potsdam hat entschieden, dass die extreme Drosselung eines Internet-Tarifs, der mit "unbegrenztem Datenvolumen" beworben wird, unzulässig ist. Eine entsprechende Regelung in den AGB ist unwirksam. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anbieter E-Plus.
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