BGH: Zum Prüfungsumfang bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei einer Unterlassungsklage nach einer Gesetzesänderung
BGH
Beschluss vom 20.01.2016
I ZB 102/14
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
ZPO § 91a Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - OLG München - LG München I
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 20.01.2016
I ZB 102/14
Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung
ZPO § 91a Abs. 1
Leitsatz des BGH:
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 - OLG München - LG München I
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