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BGH: Irreführung durch unzureichenden Warenvorrat für Sonderangebot auch wenn für das Angebot eines fremden Unternehmens geworben wird

BGH
Urteil vom 17.09.2015
I ZR 92/14
Smartphone-Werbung
UWG § 3 Abs. 3 iVm Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3

Leitsätze des BGH:


a) Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.

b) Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.

BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 - OLG Stuttgart - LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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