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VG Hamburg: Facebook darf voraussichtlich Klarnamenpflicht beibehalten - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten

VG Hamburg
Beschluss vom 03.03.2016
15 E 4482/15


Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass Facebook voraussichtlich die Klarnamenpflicht beibehalten darf und keine Pflicht besteht, die Nutzung per Pseudonym zu ermöglichen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den entsprechenden Bescheid des Hamburger Datenschutzbeauftragten wiederhergestellt. Das Gericht geht davon aus, dass kein deutsches Datenschutzrecht auf die Fallkonstellation anzuwenden ist, da die streitgegenständliche Datenverarbeitung nicht von der Niederlassung Facebook Deutschland durchgeführt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der zulässige, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist auch begründet. In der Sache überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der streitigen Anordnung des Datenschutzbeauftragten vorläufig verschont
zu bleiben, das Interesse der Öffentlichkeit an deren sofortigen Vollziehung. Denn nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dürfte der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg haben. Die angefochtene Anordnung des Datenschutzbeauftragten ist voraussichtlich rechtswidrig.

1. Die angegriffene Anordnung ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. Mangels Anwendbarkeit materieller deutscher datenschutzrechtlicher Bestimmungen auf die angegriffene Datenverarbeitung vermag insbesondere ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG den Erlass der Anordnung nicht zu rechtfertigen.

[...]

Nach vorstehenden Maßstäben sind auf die streitige Datenverarbeitung deutsche datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht anzuwenden, da die streitige Datenverarbeitung nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt mit der Tätigkeit der Niederlassung F.s bzw. der Antragstellerin in Dublin am engsten verbunden ist. Dies ist vor allem aufgrund des vorgelegten Data Transfer and Processing Agreement und des übrigen unstreitigen Vorbringens der Antragstellerin zu ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Dublin und der geschäftlichen Tätigkeit von F. Germany anzunehmen. Nicht F. Germany, sondern die Antragstellerin ist gemäß den Nutzungsbedingungen Vertragspartnerin der Betroffenen. Die Antragstellerin verwaltet auch die Nutzerkonten, greift auf sie zu und sperrt sie in Fällen wie dem vorliegenden, wenn Zweifel an der Identität des Inhabers des Nutzerkontos aufkommen. Demgegenüber ist die Tätigkeit von F. Germany lediglich mittelbar, vor allem wirtschaftlich, mit der streitigen Datenverarbeitung verbunden. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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