LG Köln: Admin-C haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen - hier: Contentklau - suchmaschinenoptimierte Texte
Das LG Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 01.06.2010 - 28 O 328/10 entschieden, dass der Admin-C eine Internetdomain ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Rechtsverletzungen, die über die Domain begangen werden, auf Unterlassung haftet. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung.
Zum Sachverhalt:
Unter der streitgegenständlichen Domain ist ein Online-Shop zu erreichen, welcher von einem Mitbewerber diverse suchmaschinenoptimierte Texte übernommen hat. Der Domaininhaber war nicht zu ermitteln. Daraufhin wurde der Admin-C über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, stellte diese aber nicht ab. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das LG Köln statt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Zum Sachverhalt:
Unter der streitgegenständlichen Domain ist ein Online-Shop zu erreichen, welcher von einem Mitbewerber diverse suchmaschinenoptimierte Texte übernommen hat. Der Domaininhaber war nicht zu ermitteln. Daraufhin wurde der Admin-C über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt, stellte diese aber nicht ab. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab das LG Köln statt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Landgericht Köln
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [...] gegen [...] wegen Urheberrechtsverletzung
Auf Antrag der Antragstellerin [...] wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämliche Auszügen aus dem eigenen Internetauftritt unter [...], einer denic-Auskunft betreffend die Seite [...], Auszügen aus der Internetseite [...], Auszügen aus einer google-Recherche, eidesstattlichen Versicherungen von [...] sowie der vorprozessual geführten Korrespondenz mit dem Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916ff ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten
folgende Texte im Internet ohne Zustimmung der Antragstellerin öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt
[...]
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren [...] gegen [...] wegen Urheberrechtsverletzung
Auf Antrag der Antragstellerin [...] wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämliche Auszügen aus dem eigenen Internetauftritt unter [...], einer denic-Auskunft betreffend die Seite [...], Auszügen aus der Internetseite [...], Auszügen aus einer google-Recherche, eidesstattlichen Versicherungen von [...] sowie der vorprozessual geführten Korrespondenz mit dem Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916ff ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verboten
folgende Texte im Internet ohne Zustimmung der Antragstellerin öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt
[...]
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt