BGH: Altmeldung in einem Online-Archiv einer Tageszeitung muss bei ursprünglich unzulässiger identifzierender Berichterstattung gelöscht werden
BGH
Urteil vom 16.02.2016
VI ZR 367/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
Der BGH hat entschieden, dass Altmeldungen in einem Online-Archiv einer Tageszeitung jedenfalls bei ursprünglich unzulässiger identifzierender Berichterstattung im Regelfall gelöscht werden müssen. Vorliegend ging es um die Berichtertstattung über ein Strafverfahren, welches später eingestellt wurde. Der BGH betont, dass stets eine umfassende Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit erfolgen muss.
Leitsätze des BGH:
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden
.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.02.2016
VI ZR 367/15
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004
Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23
Der BGH hat entschieden, dass Altmeldungen in einem Online-Archiv einer Tageszeitung jedenfalls bei ursprünglich unzulässiger identifzierender Berichterstattung im Regelfall gelöscht werden müssen. Vorliegend ging es um die Berichtertstattung über ein Strafverfahren, welches später eingestellt wurde. Der BGH betont, dass stets eine umfassende Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit erfolgen muss.
Leitsätze des BGH:
1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden
.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf
in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15 - OLG Köln - LG Köln
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