BGH: Erledigung der Hauptsache und Kosten bei einer vor einem unzuständigen Gericht erhobenen Unterlassungsklage
BGH
Beschluss vom 18.03.2010
I ZB 37/09
ZPO § 91a
Leitsatz des BGH:
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - OLG Brandenburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 18.03.2010
I ZB 37/09
ZPO § 91a
Leitsatz des BGH:
Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - OLG Brandenburg
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