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BGH: Durchgestrichener Preis wird auch im Internet und bei Amazon vom Verbraucher so verstanden, dass dieser früher vom Unternehmen verlangt wurde

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 182/14
Durchgestrichener Preis II
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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