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BGH: Bank muss bei Markenrechtsverletzungen, Patent- und Urheberrechtsverletzungen Auskunft über Kontoinhaber geben - Bankgeheimnis greift nicht

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 51/12
Davidoff Hot Water II
EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1,
Art. 52 Abs. 1 Satz 2; DurchsetzungsRL Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Siehe auch zum Thema: EuGH - Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums.

Leitsatz des BGH:

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis
verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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