Volltext der BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne Rücksicht auf Beweggründe liegt vor
BGH
Urteil vom 16.03.2016
VIII ZR 146/15
BGB §§ 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung;
BGB § 242
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Verbraucher kann gesetzliches Widerrufsrecht ohne Rücksicht auf Beweggründe ausüben - Rechtsmissbrauch nur in engen Ausnahmefällen" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - LG Rottweil - AG Rottweil
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.03.2016
VIII ZR 146/15
BGB §§ 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung;
BGB § 242
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Verbraucher kann gesetzliches Widerrufsrecht ohne Rücksicht auf Beweggründe ausüben - Rechtsmissbrauch nur in engen Ausnahmefällen" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.
b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).
BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - LG Rottweil - AG Rottweil
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