BGH: Zur Beweislast bei einer Gesundheitsbeschädigung durch eine mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig ausgeführte Operation
BGH
Urteil vom 22.03.2016
VI ZR 467/14
BGB § 823, § 249
Leitsatz des BGH:
Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten
Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).
BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz - LG Mainz
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.03.2016
VI ZR 467/14
BGB § 823, § 249
Leitsatz des BGH:
Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten
Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).
BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz - LG Mainz
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