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BGH: Allgemeine Verwirkungsgrundsätze gelten neben Anspruchsverwirkung nach § 21 MarkenG - Widersprüchlicher Antrag durch insbesondere-Zusatz

BGH
Urteil vom 05.11.2015
I ZR 50/14
ConText
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 286 A; MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 4; BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass die allgemeinen Grundsätze für die Verwirkung von Ansprüchen neben der Anspruchsverwirkung nach § 21 MarkenG bei der Verletzung von Marken und Unternehmenskennzeichen anwendbar sind.

Weiter hat der BGH entschieden, dass ein Unterlassungsantrag unbestimmt ist, wenn zwischen einem "insbesondere"-Zusatz und dem vorangestellten abstrakten Teil ein Widerspruch besteht.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

c) Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

d) Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmenskennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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