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Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Rechtskräftige Bußgelder gegen Unternehmen wegen Unwirksamkeit von Safe Harbor

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat nach der Safe Harbor-Entscheidung des EuGH (siehe EuGH: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ungültig - kein ausreichender Schutz in den USA für personenbezogene Daten vor Zugriff durch Behörden) gegen zahlreiche Unternehmen Bußgelder erlassen. Die Bußgeldbescheide sind teilweise schon rechtskräftig.

Die Pressemitteilung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten:

Unzulässige Datenübermittlungen in die USA - Erste Bußgelder rechtskräftig, weitere Verfahren noch offen

Der EuGH hat die Safe Harbor-Entscheidung im Oktober 2015 aufgehoben und damit einen wesentlichen Pfeiler für eine rechtmäßige Datenübermittlung an US-Unternehmen für unwirksam erklärt. Daraufhin wurden durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Prüfungen bei 35 international agierenden Hamburger Unternehmen durchgeführt.

Die Prüfungen haben ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen den Datentransfer im Rahmen einer mehrmonatigen Umsetzungsfrist rechtzeitig auf sogenannte Standardvertragsklauseln umgestellt hat. Einige wenige Unternehmen hatten aber auch ein halbes Jahr nach Wegfall der Safe Harbor-Entscheidung keine zulässige Alternative geschaffen. Die Datenübermittlungen dieser Unternehmen in die USA erfolgten damit ohne rechtliche Grundlage und waren rechtswidrig.

Während einige der eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnten und andere Prüfungen noch laufen, sind mittlerweile drei Bußgeldbescheide wegen der unzulässigen Übermittlung von Mitarbeiter- und Kundendaten in die USA rechtskräftig geworden. Die betroffenen Unternehmen haben nach Einleitung des Bußgeldverfahrens ihre Übermittlungen rechtlich auf Standardvertragsklauseln umgestellt.

Dazu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit:
„Dass die Unternehmen schließlich doch noch eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung geschaffen haben, war bei der Bemessung der Bußgelder positiv zu berücksichtigen. Für künftig festgestellte Verstöße wird sicherlich ein schärferer Maßstab anzulegen sein.

Im weiteren Verlauf bleibt nun abzuwarten, ob die Nachfolgeregelung zu Safe Harbor, der Privacy Shield, den die EU-Kommission Ende Februar vorgelegt hat, ein angemessenes Datenschutzniveau herstellt. Daran waren nicht zuletzt seitens der Art. 29-Datenschutzgruppe, dem gemeinsamen Gremium der Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, erhebliche Zweifel geäußert worden. EU-Kommission und US-Regierung sind hier aufgefordert, den Entwurf in wesentlichen Punkten nachzubessern. Vor diesem Hintergrund wird auch über die Zulässigkeit der derzeit nicht beanstandeten alternativen Übermittlungsinstrumente, insbesondere sogenannter Standardvertragsklauseln, zu entscheiden sein."

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