FG Baden-Württemberg: ELSTER ist sicher - Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt kann nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden
FG Baden-Württemberg
Urteil vom 23.03.2016
7 K 3192/15
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden. Die Software ELSTER ist - so das Gericht - ausreichend sicher.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.03.2016
7 K 3192/15
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt nicht aufgrund von Datenschutzbedenken verweigert werden. Die Software ELSTER ist - so das Gericht - ausreichend sicher.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Sie können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung hergeleitet werden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 V B 102/15 - juris-; Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26. Juni 2014 2 K 12/14 (2), DStRE 2015, 612; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2015 1 K 2204/13, BB 2015, 2134).
Die von den Kl abstrakt geäußerten Bedenken gegen das Medium des Internets und seiner Gefahren in Bezug auf eine (ungeschützte) Datenübermittlung unter Benennung der NSA-Affäre, der Person des Edward Snowden oder des BSI wegen einer Gefahr für Internetnutzer sind nicht geeignet, an diesem Befund etwas zu ändern. Den Kl darf insoweit abverlangt werden, ein befürchtetes „Datenausspähen“ auf ihrem Rechner durch geeignete, handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Soweit sie der Auffassung sein sollten, dass die Datenübermittlung über die kostenlose Software „ELSTERBASIS“, die nur den Sicherheitsstandard „hoch“ trage (während die gebührenpflichtigen Versionen „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ den Sicherheitsstandard „sehr hoch“ trügen), ihnen zu unsicher sei, schließt sich der erkennende Senat diesen Bedenken nicht an. Das kostenlose Produkt „ELSTERBASIS“ wurde vom BSI zertifiziert und gewährleistet ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Es bleibt den Kl jedoch unbenommen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte „ELSTERSPEZIAL“ und „ELSTERPLUS“ zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung haben die Kl nicht vorgebracht und sind auch weder dem Bekl noch dem Gericht bekannt.
Ferner ist eine von den Kl angedachte Datenübermittlung mittels eines Datenträgers, sei es in Form einer CD oder eines USB-Sticks, als Zwischenform zur elektronischen Datenübermittlung nicht zulässig, weil dies durch die Steuergesetze weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist (BFH-Urteil vom 17. August 2015 I B 133/14, BFH/NV 2016, 72).
Im Übrigen verweist der erkennende Senat - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die zutreffenden detaillierten Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Bekl vom 04. August 2015, die sich mit den technischen Übertragungsparametern des ELSTER-Verfahrens auseinandersetzen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt