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BPatG: Zeichenfolge "Audiosensogramm" mangels Unterscheidungskraft nicht in den Klassen 41 und 44 als Marke eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 71/09
Audiosendogramm


Die Zeichenfolge "Audiosensogramm" kann nach dieser Entscheidung des BPatG mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für folgende Waren/Dienstleistungen eingetragen werden:

„Tonträger; Ausbildung und Unterricht im Bereich Psychologie, Heilkunde, Alternativmedizin; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Heilpraktikers, alternativmedizinische Dienstleistungen.“

Das BPatG führt aus:
"Das Wort „Sensogramm“ wird, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, in unterschiedlichen Bereichen verwendet, stets aber im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen von Messungen, wie der Aufruf des Begriffs „Sensogramm“ im Internet bei der Suchmaschine „Google“ zeigt.
[...]
Insgesamt stellt sich die angemeldete Bezeichnung damit als Hinweis auf in einem Sensogramm dargestellte Messungen im Bereich „Audio“ dar, sei es Audiotechnik oder das Gehör betreffend.
[...]
Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 können derartige Darstellungen von Messungen im Gebiet „Audio“ (Gehör)
zum Gegenstand haben, was für Heilkunde, Alternativmedizin, Dienstleistungen eines Heilpraktikers und alternativmedizinische Dienstleistungen ohne weiteres nahegelegt ist.
"

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