BGH: Abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber für Domainregistrierung möglich - Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht nicht und begründet keine Priorität
BGH
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12
Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.
Leitsätze des BGH:
a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).
b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.03.2016
I ZR 185/1
grit-lehmann.de
BGB § 12
Der BGH hat entschieden, dass abgeleitete Namensrechte des Domaintreuhänders vom Treugeber bei der Domainregistrierung grundsätzlich möglich sind und so auch die Priorität gegenüber anderen Namensträgern begründen können. Der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" reicht allerdings nicht aus.
Leitsätze des BGH:
a) Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit
besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).
b) Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies
nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - Kammergericht - LG Berlin
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