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LG Saarbrücken: Bei Zahlung per PayPal tritt mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto Erfüllung ein

LG Saarbrücken
Urteil vom 31.08.2016
5 S 6/16


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass bei Zahlung per PayPal mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfänger Erfüllung eintritt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.

Die Klägerin hat dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dafür gesorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist.

Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295), zu dem "SEPA-Lastschriftverfahren" nicht entgegen. Danach wird bei einer Geldschuld der Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 22, m.w.N.).

Allerdings soll die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfallen, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 25, m.w.N.).

Diese Wertung des Bundesgerichtshofs beruht auf den Besonderheiten des "SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens", bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 24, m.w.N.).

Diese Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers besteht in dem streitgegenständlichen PayPal-Zahlverfahren nicht. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden.

Gemäß Ziffer 3.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen (Bl. 49 d.A.) erteilt der Käufer PayPal einen Zahlungsauftrag, den PayPal ausführt, indem der angewiesene Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift kann der Zahlungsempfänger einlösen, indem er das sogenannte E-Geld auf sein Bankkonto abbuchen lässt (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen; Bl. 52 d.A.).

Diesen Leistungserfolg kann der Käufer – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen.

Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.

Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie (Bl. 62 ff d.A.), dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal's Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie).

Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).

Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.

Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.

Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.

Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.

Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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