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BGH: Notarielle Unterwerfungfserklärung reicht nicht aus um Wiederholungsgefahr zu beseitigen - Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe erforderlich

BGH
Urteil vom 21.04.2016
I ZR 100/15
Notarielle Unterlassungserklärung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 13, 14; ZPO §§ 724, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 2, §§ 798, 890, 926


Der BGH hat entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungfserklärung, mit der sich der Empfänger einer Abmahnung der Zwangsvollstreckung unterwirft, nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch zu auszuräumen. Vielmehr ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen erforderlich. Die gegenteilige Ansicht, die zweitweilig vom OLG Köln vertreten wurde, ist damit endgültig vom Tisch

Leitsätze des BGH:

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 100/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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