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OLG Frankfurt: Unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf gemeinnütziges Projekt stellt unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG dar

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.10.2016
6 U 54/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch eine unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Das Landgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den aus Anlage K2 ersichtlichen SMS sowohl um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG als auch um "Werbung" i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG handelt.

aa) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. (BGH WRP 2016, 958Rn. 27 [BGH 14.01.2016 - I ZR 65/14] - Freunde finden). Die von der Klägerin angegriffenen SMS an den Zeugen Z2 fordern zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt auf. Hintergrund war eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden konnten. Die Beklagte verfolgte damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern zielte mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte ab. Durch die insgesamt 3 SMS sollte die Aufmerksamkeit auf das Unternehmern der Beklagten und dieses in ein positives Licht gerückt werden. Die SMS stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung (§ 2 I Nr. 1 UWG)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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