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OLG München: Verstoß gegen Textilkenzeichnungsverordnung wettbewerbswidrig - Cotton statt Baumwolle erlaubt - Acryl oder Acrylic anstelle von Polyacryl kann abgemahnt werden

OLG München
Urteil vom 20.10.2016
6 U 2046/16


Das OLG München hat nochmals bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) nach § 3a UWG wettbewerbswidrig ist. Dabei müssen die Angaben gegenüber Verbrauchern in Deutschland in deutscher Sprache erfolgen. Dabei ist nach Ansicht des OLG München die Verwendung von Cotton anstelle von Baumwolle zulässig, die Verwendung von Acryl oder Acrylic anstelle von Polyacryl jedoch nicht.

Die Leitsätze des OLG München:

Amtlicher Leitsatz:

1. Ein Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO "Polyacryl" den Begriff "Acryl" bzw. "Acrylic" aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 Textil-KennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG hervorzurufen.

2. Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, stellt keine europarechtlich unzulässige Handelsbeschränkung dar.

3. In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff "Cotton" als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert. Der Formalverstoß durch Verwendung der Textilfaserbezeichnung "Cotton" anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 5 zur TextilKennzVO "Baumwolle" ist daher nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern i. S. v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, da in diesem Fall ein Informationsdefizit zu Lasten des Verbrauchers nicht gegeben ist.

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