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Volltext des Kunduz-Urteils des BGH liegt vor - kein deutsches Amtshaftungsrecht für Schäden durch bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

BGH
Urteil vom 06.10.2016
III ZR 140/15
GG Art. 34; BGB § 839; Genfer Abkommen 1. Zusatzprotokoll Art. 51, 57; Genfer Abkommen 2. Zusatzprotokoll Art. 13


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Deutsches Amtshaftungsrecht gilt nicht für bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr - Der Fall Kunduz über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).

b) Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).

c) Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.

d) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 140/15 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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