LG Hamburg: Verlinkung durch kommerzielle Webseite auf andere Webseite mit urheberrechtswidrig verwendetem Bild ist abmahnfähige Urheberrechtsverletzung
LG Hamburg
Beschluss vom 18.11.2016
310 O 402/16
Das LG Hamburg hat entschieden, dass bereits die Verlinkung durch eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Webseite auf ein andere Webseite, auf der urheberrechtswidrig ein Bild öffentlich zugänglich gemacht wird, eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt. Auf ein Kenntnis von der Rechtsverletzung kommt es für die Verantwortlichkeit des Verlinkenden dabei nicht an, soweit dieser eine kommerzielle Webseite betreibt.
Das LG Hamburg stützt seine Entscheidung auf die entsprechende Entscheidung des EuGH - Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15.
Der Beschluss des LG Hamburg ist keineswegs überraschend und Folge der mehr als bedenklichen EuGH-Rechtsprechung (siehe dazu EuGH: Urheberrechtsverletzung durch bloße Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte die ohne Zustimmung des Rechteinhaber aufrufbar sind).
Solang der EuGH seine Entscheidung nicht korrigiert oder einschränkt, ist mit weiteren Entscheidungen dieser Art nicht nur aus Hamburg zu rechnen.
Beschluss vom 18.11.2016
310 O 402/16
Das LG Hamburg hat entschieden, dass bereits die Verlinkung durch eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Webseite auf ein andere Webseite, auf der urheberrechtswidrig ein Bild öffentlich zugänglich gemacht wird, eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt. Auf ein Kenntnis von der Rechtsverletzung kommt es für die Verantwortlichkeit des Verlinkenden dabei nicht an, soweit dieser eine kommerzielle Webseite betreibt.
Das LG Hamburg stützt seine Entscheidung auf die entsprechende Entscheidung des EuGH - Urteil vom 08.09.2016 - C-160/15.
Der Beschluss des LG Hamburg ist keineswegs überraschend und Folge der mehr als bedenklichen EuGH-Rechtsprechung (siehe dazu EuGH: Urheberrechtsverletzung durch bloße Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte die ohne Zustimmung des Rechteinhaber aufrufbar sind).
Solang der EuGH seine Entscheidung nicht korrigiert oder einschränkt, ist mit weiteren Entscheidungen dieser Art nicht nur aus Hamburg zu rechnen.
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