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KG Berlin: Keine Streitwertherabsetzung nach § 142 MarkenG wenn nach einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung Abschlusserklärung abgegeben wurde

KG Berlin
Beschluss vom 13.12.2016
5 W 244/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Streitwertherabsetzung nach § 142 MarkenG mehr möglich ist, wenn nach einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung eine Abschlusserklärung abgegeben wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist der Antrag auf Streitwertbegünstigung vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.

Eine Verhandlung zur Hauptsache findet naturgemäß nicht statt, wenn der Antragsgegner in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Widerspruch einlegt, so dass grundsätzlich angenommen wird, dass der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach der Streitwertfestsetzung zu stellen ist (vgl. Hacker in: Hacker/Ströbele, MarkenG, 11. Aufl., § 142, Rn 18; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn 25).

Unzulässig ist der Antrag aber dann, wenn er im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach Abgabe der Abschlusserklärung gestellt wird, da diese Erklärung die Instanz beendet hat (vgl. OLG München WRP 1982, 430; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rn 877; Schlingloff in: Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 12 UWG, Rn 649)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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