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LG München akzeptiert anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft EuGH an

LG München
Beschluss vom 17.03.2017
Aktenzeichen nicht veröffentlicht


Das LG München akzeptiert offenbar die anschlussinhaberfreundliche Filesharing-Rechtsprechung des BGH bei Mehrpersonenhaushalten nicht und ruft in einem Verfahren nun den EuGH an.

Leider haben sich die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren bestätigt, dass sich die Gerichte in München ganz erheblich gegen die Anwendung der BGH-Rechtsprechung sträuben, soweit diese zu Gunsten der Anschlussinhaber ausfällt.

Dem LG München missfällt insbesondere das Urteil des BGH vom 06.10.2016 - I ZR 154/15 (siehe dazu auch BGH: Haftung und sekundäre Darlegungslast beim Filesharing - Inhaber eines Internetanschlusses muss Ehepartner nicht überwachen). Das LG München ist der Ansicht, dass die Rechtsansichten des BGH keine ausreichend abschreckenden Sanktionen bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing ermöglichen.

Die Pressemitteilung des LG München:

EuGH-Vorlage zum Filesharing

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Beschluss vom vergangenen Freitag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur Auslegung europäischer Regelungen zum Urheberrecht vorgelegt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Verlag den Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz verklagt hat, weil über dessen Anschluss ein Hörbuch des Autors D. B. im Wege des Filesharing unberechtigt anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, seine Eltern hätten ebenfalls Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt.

Das Landgericht versteht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 154/15) zum Filesharing dahin, dass bei dieser Sachlage eine Schadensersatzhaftung des An-schlussinhabers ausscheidet, da auch Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men. Da aber auch eine Klage des Verlages gegen die Eltern, von denen lediglich bekannt ist, dass sie generell Zugriff auf den fraglichen Internetanschluss hatten, kaum Aussicht auf Er-folg haben dürfte, hat die Kammer dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei
Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG).


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