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Regierungsentwurf: Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) verabschiedet

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) wurde verabschiedet.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu schaffen vermögen.

Der vorliegende Entwurf setzt die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ zu schaffen. Er regelt also neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf. Durch den Entwurf sollen das Urheberrechtsgesetz, das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und das Patentgesetz geändert werden.

Der Entwurf

regelt die künftigen Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und Wissensinstitutionen möglichst konkret;

verzichtet so weit wie möglich auf unbestimmte Rechtsbegriffe;

weitet die Nutzungsbefugnisse aus, soweit unionsrechtlich zulässig und fachlich geboten;

koppelt die erlaubten Nutzungen i. d. R. an einen gesetzlichen Anspruch der Urheber auf angemessene Vergütung, der über Verwertungsgesellschaften geltend zu machen ist;

enthält erstmals eine urheberrechtliche Regelung zum „Text and Data Mining“;

regelt unter anderem die „Anschlusskopie“ bei der Nutzung von Terminals;

bereinigt die vorhandenen Schranken-Vorschriften und

fügt erstmals eine plausible Binnenstruktur in den hochkomplexen Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes zu den Schrankenbestimmungen ein.

Ergänzend sollen im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek den Pflichtexemplarbibliotheken die Aufnahme elektronischer Pflichtexemplare in ihren Bestand sowie das sogenannte „Web-Harvesting“ (Archivierung frei zugänglicher Internet-Inhalte) und Zitationsarchive für bestimmte Web-Inhalte erlaubt werden. Durch eine Neuregelung im Patentgesetz soll das Deutsche Patent- und Markenamt die sogenannte Nichtpatentliteratur besser nutzen können als bislang.

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