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OLG Frankfurt: Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer auf Schulhomepage auf Unterlassung und Schadensersatz - Amtspflichtverletzung

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 09.05.2017
11 U 153/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Land für Urheberrechtsverletzungen durch Lehrer auf einer Schulhomepage auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Es liegt insoweit ein Amtspflichtverletzung vor, für die das Land haftet.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage

Mit Urteil vom 09.05.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Land Hessen verpflichtet, die Veröffentlichung eines Cartoons mit schulbezogenem Inhalt eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulhomepage zu unterlassen. Soweit ersichtlich, hat sich erstmals ein Oberlandesgericht konkret mit dieser Materie beschäftigt.

Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung dieses Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land zum einen Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Zum anderen begehrt sie, dass das beklagte Land zukünftig jegliche Veröffentlichung dieses Cartoons unterlässt. Das Land weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.

Das Landgericht hat das Land zur Schadensersatzzahlung und zum Unterlassen verpflichtet. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.

Auf die Berufung des Landes hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss.

Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Die heutige Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden, sofern der Bundesgerichtshof einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 € festsetzt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2016, Az. 2-6 O 175/16)



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