MA-HSH: 10.500 EURO Bußgeld gegen Youtuber wegen Schleichwerbung - fehlende Kennzeichnung positiver YouTube-Videos als Werbung
Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat gegen einen YouTuber ein Bußgeld von 10.500 EURO wegen Schleichwerbung verhängt. Gerügt wir die fehlende Kennzeichnung mehrerer positiver YouTube-Videos als Werbung bzw. Dauerwerbesendung.
Die Pressemitteilung der MA HSH:
"Medienrat der MA HSH beschließt Geldbuße in Höhe von 10.500 Euro gegen YouTuber „Flying Uwe“ wegen fehlender Werbekennzeichnungen
Norderstedt, 8. Juni 2017 – Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat in seiner gestrigen Sitzung ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gegen den YouTuber „Flying Uwe“ festgesetzt. Dieser hatte es trotz mehrfacher Hinweise der MA HSH unterlassen, drei YouTube-Videos, in denen er Produkte ausgiebig positiv darstellt, im Bewegtbild als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
„Flying Uwe“ verstößt damit gegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), die besagen: Auch für Telemedien gelten die Werbegrundsätze des RStV, wenn Anbieter fernsehähnliche Inhalte produzieren. Dauerwerbesendungen müssen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
Die drei Verstöße wurden zudem medienrechtlich beanstandet.
Lothar Hay, Medienratsvorsitzender der MA HSH, erklärt: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer professionell auf YouTube oder ähnlichen Plattformen agiert, muss sich auch an die geltenden Werbebestimmungen halten.“
Mehr zum Fall „Flying Uwe“ und zum Thema „Werbung in sozialen Medien“ auf ma-hsh.de und die-medienanstalten.de."
Die Pressemitteilung der MA HSH:
"Medienrat der MA HSH beschließt Geldbuße in Höhe von 10.500 Euro gegen YouTuber „Flying Uwe“ wegen fehlender Werbekennzeichnungen
Norderstedt, 8. Juni 2017 – Der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat in seiner gestrigen Sitzung ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gegen den YouTuber „Flying Uwe“ festgesetzt. Dieser hatte es trotz mehrfacher Hinweise der MA HSH unterlassen, drei YouTube-Videos, in denen er Produkte ausgiebig positiv darstellt, im Bewegtbild als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
„Flying Uwe“ verstößt damit gegen § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), die besagen: Auch für Telemedien gelten die Werbegrundsätze des RStV, wenn Anbieter fernsehähnliche Inhalte produzieren. Dauerwerbesendungen müssen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.
Die drei Verstöße wurden zudem medienrechtlich beanstandet.
Lothar Hay, Medienratsvorsitzender der MA HSH, erklärt: „Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer professionell auf YouTube oder ähnlichen Plattformen agiert, muss sich auch an die geltenden Werbebestimmungen halten.“
Mehr zum Fall „Flying Uwe“ und zum Thema „Werbung in sozialen Medien“ auf ma-hsh.de und die-medienanstalten.de."
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