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LG Leipzig: YouTube muss TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen - Störerhaftung ab Kenntnis von Rechtsverletzung

LG Leipzig
Urteil vom 19.05.2017
05 O 661/15


Das LG Leipzig hat entschieden, dass YouTube eine TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den Filmdaten um fremde Informationen gem. § 10 S. 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 21 - Alone in the dark). Das fragliche Filmwerk ist über die von der Beklagten betriebenen Portalseite auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich gemacht worden; dieses öffentliche Zugänglichmachen ist widerrechtlich.

Dahinstehen kann, ob die Beklagte durch die Aufhebung der Sperre, nachdem sie im Rahmen des genannten Notice-and-take-down - Verfahrens die Antwort der Klägerin nicht zuordnen konnte, als Täterin oder Teilnehmerin einer fremden Urheberrechtsverletzung anzusehen sein könnte, immerhin wurde dieser Gesichtspunkt - ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen - vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 - allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint.

c)
Die Beklagte ist aber als Störerin anzusehen. Sie hat ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke zu verhindern (vgl. BGHZ, 194, 339, Tz. 31 - Alone in the dark). Hierfür hätte die Beklagte unverzüglich mit dem Ziel tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatte (OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 24/14).

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