BGH: Strafrechtlicher Verschuldensmaßstab bei Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB wenn Verstoß gegen Schutzgesetz unter Strafe gestellt ist
BGH
Urteil vom 16.05.2017
VI ZR 266/16
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1; StGB § 17 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass ein strafrechtlicher Verschuldensmaßstab bei Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt, auch wenn das Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, der Verstoß gegen Schutzgesetz aber unter Strafe gestellt ist.
Leitsätze des BGH:
a) Ist das Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies
auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Anschluss Senat, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134).
b) Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar (Anschluss Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11,
NJW 2012, 3177).
c) Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) bei anwaltlicher Beratung.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 - LG Berlin AG Berlin-Schöneberg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.05.2017
VI ZR 266/16
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 1 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1; StGB § 17 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass ein strafrechtlicher Verschuldensmaßstab bei Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt, auch wenn das Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, der Verstoß gegen Schutzgesetz aber unter Strafe gestellt ist.
Leitsätze des BGH:
a) Ist das Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Strafnorm, so muss der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies gilt auch, falls das verletzte Schutzgesetz selbst keine Strafnorm ist, seine Missachtung aber unter Strafe gestellt wird. Führt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB zur Schuldlosigkeit, so schließt dies
auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Anschluss Senat, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, NJW 1985, 134).
b) Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so stellt dies aus strafrechtlicher Sicht einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) dar (Anschluss Senat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11,
NJW 2012, 3177).
c) Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) bei anwaltlicher Beratung.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 - LG Berlin AG Berlin-Schöneberg
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