LG Hamburg: Bezeichnung Yoko Mono Bar für eine Bar verletzt Kennzeichenrechte von John-Lennon-Witwe Yoko Ono
LG Hamburg
Beschluss vom 12.07.2017
318 O 195/17
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt.
Die Entscheidung:
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Beschluss vom 12.07.2017
318 O 195/17
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Yoko Mono Bar" für eine Bar Kennzeichenrechte der John-Lennon-Witwe Yoko Ono verletzt.
Die Entscheidung:
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen
Gründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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