BGH: Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags muss von Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden
BGH
Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags von der Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden, wenn der Kunde zum Ausdruck gebracht hat, dass dies für die Erteilung des Auftrags von Bedeutung ist.
Leitsatz des BGH:
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn - AG Heilbronn
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.09.2017
VII ZR 307/16
BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Der BGH hat entschieden, dass der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags von der Werkstatt über voraussichtliche Kosten informiert werden, wenn der Kunde zum Ausdruck gebracht hat, dass dies für die Erteilung des Auftrags von Bedeutung ist.
Leitsatz des BGH:
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 307/16 - LG Heilbronn - AG Heilbronn
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