Volltext BGH liegt vor - Preisvergleichsportal muss über Provisionsvereinbarungen mit gelisteten Anbietern informieren
BGH
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 55/16
Preisportal
UWG §§ 3, 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Preisvergleichsportal im Internet muss über Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren über die Entscheidung berichtet.
Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Be-
stattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich
nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs-
portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision ver-
pflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Kammergericht - LG Berlin
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 27.04.2017
I ZR 55/16
Preisportal
UWG §§ 3, 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Preisvergleichsportal im Internet muss über Provisionsvereinbarungen mit den gelisteten Anbietern informieren über die Entscheidung berichtet.
Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Be-
stattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich
nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs-
portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision ver-
pflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Kammergericht - LG Berlin
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