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BGH: Rechteinhaber kann von Internet-Provider verlangen Daten nicht zu löschen die für Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind

BGH
Urteil vom 21.09.2017
I ZR 58/16
Sicherung der Drittauskunft
GVG § 17a Abs. 5 und 6; UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 9; TKG § 96 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Rechteinhaber vom Internet-Provider verlangen kann, die Daten nicht zu löschen, die für eine Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erforderlich sind.

Leitsätze des BGH:

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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