BGH: Wer für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht muss wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen
BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 91/16
Handfugenpistole
UWG § 4 Nr. 3
Der BGH hat entschieden, dass derjenige der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, die wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen muss. Zudem hat sich der BGH zu weiteren Fragen zur Darlegungs- und Beweislast in derartigen Rechtsstreitigkeiten geäußert.
Leitsätze des BGH:
a) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.
b) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre
Darlegungslast.
c) Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke
handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 91/16
Handfugenpistole
UWG § 4 Nr. 3
Der BGH hat entschieden, dass derjenige der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, die wettbewerbliche Eigenart konkret darlegen und beweisen muss. Zudem hat sich der BGH zu weiteren Fragen zur Darlegungs- und Beweislast in derartigen Rechtsstreitigkeiten geäußert.
Leitsätze des BGH:
a) Der Kläger, der für ein Produkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und deren Merkmale deutlich erkennen lassen. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Schutz beanspruchende Produkt vorzulegen.
b) Hat der Kläger nachgewiesen, dass die Merkmale seines Produkts grundsätzlich geeignet sind, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen, ist der Beklagte für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, der Annahme wettbewerblicher Eigenart stehe der nicht nur geringfügige Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung entgegen. Soweit der Beklagte zum Umfang der Fremdkennzeichnung nicht aus eigener Anschauung vortragen kann, obliegt dem Kläger eine sekundäre
Darlegungslast.
c) Steht fest, dass das Produkt, für das der Kläger Schutz beansprucht, in nicht nur geringfügigem Umfang unter fremder Kennzeichnung vertrieben worden ist, ist der Kläger für seine Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, bei der Fremdmarke
handele es sich nicht um eine Herstellermarke, sondern um eine für die wettbewerbliche Eigenart unschädliche Handelsmarke.
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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