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BGH: Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung umfasst alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - Kein Warenrückruf nach einstweiliger Verfüg

BGH
Beschluss vom 11.11.2017
I ZB 96/16
MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a; ZPO §§ 890, 935, 940


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Markenrechtsverletzung alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands.

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann dabei regelmäßig kein Warenrückruf, sondern nur eine Aufforderung verlangt werden, wonach die Abnehmer die Waren vorläufig nicht weitervertreiben sollen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist auch dann, wenn sie in einer einstweiligen Verfügung enthalten ist, mangels abweichender Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass sie neben der Unterlassung derartiger Handlungen auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

b) Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren aufgrund der gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung nicht bei seinen Abnehmern zurückzurufen, sondern diese lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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