Volltext BGH liegt vor - Dreidimensionale quadratische Formmarke für Dextro Energy Traubenzucker-Täfelchen muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht werden
BGH
Beschlüsse vom 18.10.2017
I ZB 3/17 und I ZB 4/17
Traubenzuckertäfelchen
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Dreidimensionale quadratische Formmarke für Dextro Energy Traubenzucker-Täfelchen muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht werden über die Entscheidungen berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.
b) Im Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:
I ZB 3/17
I ZB 4/17
Beschlüsse vom 18.10.2017
I ZB 3/17 und I ZB 4/17
Traubenzuckertäfelchen
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Dreidimensionale quadratische Formmarke für Dextro Energy Traubenzucker-Täfelchen muss nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht werden über die Entscheidungen berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.
b) Im Löschungsverfahren bilden die drei in § 3 Abs. 2 MarkenG angeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.
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I ZB 3/17
I ZB 4/17
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