BGH: Wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat
BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 160/16
Knochenzement II
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt vorliegt, wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat
Leitsätze des BGH:
a) Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.
b) Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 160/16
Knochenzement II
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungs-Werbung für Nachfolgeprodukt vorliegt, wenn Vorgänger unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers Marktführerschaft erlangt hat
Leitsätze des BGH:
a) Mit der Behauptung einer Spitzenstellung verbindet der Verkehr regelmäßig die Erwartung, dass der Anbieter in der Lage ist, nach den maßgeblichen Kriterien von Qualität, Service und Preis für den Käufer besonders attraktive Produkte anzubieten. Dass das Unternehmen eine in der Werbung herausgestellte Spitzenstellung nicht (allein) durch eigene Leistung bei der Entwicklung oder dem Vertrieb eines besonders wettbewerbsfähigen Produkts, sondern unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers erreicht hat, stellt der Verkehr erfahrungsgemäß nicht in Rechnung.
b) Bewirbt der Anbieter ein neues Produkt unter Hinweis auf die in der Vergangenheit mit einem anderen Produkt erworbene Marktführerschaft, ist das Verschweigen dieses Umstands deshalb im Regelfall geeignet, eine unrichtige Vorstellung über die Leistungsfähigkeit des Anbieters hervorzurufen und damit die Entschließung des Publikums über den Erwerb des beworbenen Nachfolgeprodukts im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG in unlauterer Weise zu beeinflussen.
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main
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