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BGH: Unterliegende Partei in einem Prozess muss keine über die gesetzliche Regelvergütung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten erstatten

BGH
Beschluss vom 24.01.2018
VII ZB 60/17
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG-VV Nr. 7007


Der BGH hat entschieden dass die unterliegende Partei in einem Prozess keine über die gesetzliche Regelvergütung hinausgehenden Rechtsanwaltskosten erstatten muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.

b) Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17 - OLG Bamberg - LG Schweinfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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