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Volltext BGH liegt vor: Sparkassenkundin darf als Kunde bezeichnet werden - Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

BGH
Urteil vom 13.03.2018
VI ZR 143/17
LGG SL § 28 Satz 1; BGB § 823 Abs. 2, § 1004; AGG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sparkassenkundin darf als Kunde bezeichnet werden - Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, in Vordrucken und Formularen
nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches
Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht. Nach dem allgemein
üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis kann der Bedeutungsgehalt
einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht
umfassen ("generisches Maskulinum").

BGH, Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 143/17 - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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