BGH: Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Meinungsfreiheit berufen soweit als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt
BGH
Urteil vom 01.03.2018
I ZR 264/16
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG aF § 4 Nr. 7
Der BGH hat entschieden, dass sich die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, soweit sie als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.
b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 - OLG Hamm - LG Münster
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier
Urteil vom 01.03.2018
I ZR 264/16
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG aF § 4 Nr. 7
Der BGH hat entschieden, dass sich die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, soweit sie als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.
b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 - OLG Hamm - LG Münster
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