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BGH: Ein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes kann auch dann vorliegen, wenn der Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten soll

BGH
Urteil vom 22. April 2010
I ZR 197/07 -
Concierto de Aranjuez
VerlG §§ 1, 8

Leitsatz des BGH:

Ein Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verhältnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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