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OLG Frankfurt: Bei Markenrechtsverletzung kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 15c MarkenG wenn keine nennenswerte Verletzungshandlung in letzten Jahren

OLG Frankfurt
Urteil vom 15.03.2018
6 U 143/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer Markenrechtsverletzung kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 15c MarkenG besteht, wenn keine nennenswerte Verletzungshandlung in letzten Jahren erfolgt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"6. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (§ 19 c MarkenG) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu (Antrag zu VI). Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch dürfen zwar nicht überspannt werden (Senat, GRUR 2014, 296, Rn. 20 - Sportreisen). Das Gericht muss jedoch die Interessen der Parteien umfassend abwägen und prüfen, ob die Veröffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Kennzeichenverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen. Darüber hinaus muss das Ziel berücksichtigt werden, mit einer etwaigen Veröffentlichung potentielle Verletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und damit der Generalprävention zu dienen (Senat, aaO, Rn. 21). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte seit 2014 keine rechtsverletzende Ware in größerem Umfang mehr ausliefert. Eine Marktverwirrung dürfte damit Anfang 2018 kaum noch bestehen. Die Beklagte hat zwar nicht mitgeteilt, wann genau sie die Belieferung des Handels mit rechtsverletzender Ware eingestellt hat. Die Klägerin hat jedoch keine weiteren Verletzungsfälle mehr vorgetragen. Es kann damit angenommen werden, dass seit 2014 jedenfalls keine großen Einzelhandelsunternehmen mehr beliefert werden. Auch insoweit war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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