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EuGH-Generalanwalt: Inhaber eines Internetanschlusses kann für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften

Generalanwalt beim EuGH
Schlussantrag vom 06.06.2018
C-149/17
Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gegen Michael Strotzer


Der Generalanwalt beim EuGH kommt im Rahmen dieses Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Familienangehörigen haften kann. Wenn der Anschlussinhaber keine Auskunft über den Familienangehörigen gibt, der das Filesharingprogramm genutzt hat, haben nach Ansicht des Generalanwalts die Rechte des Urhebers Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens.

Diese Einschätzung ist für den EuGH nicht bindend. Meistens folgt der EuGH aber der Einschätzung des Generalanwalts.

Schlussantrag:

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu schützen.

Den Vollständige Verfahrensdokumentation finden Sie hier:




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