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BGH: Keine wettbewerbswidrige Nachahmung durch Verwendung der Slogans "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität"

BGH
Urteil vom 15.02.2018
I ZR 243/16
Gewohnt gute Qualität
ZPO §§ 139, 286; UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung der Slogans "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" mangels wettbewerblicher Eigenart keine wettbewerbswidrige Nachahmung darstellen kann.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag
ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

b) Eine "gute und professionelle Beratung" und ein "Service in gewohnt guter Qualität" sind keine besonderen Merkmale einer Dienstleistung und daher nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart einer Dienstleistung zu begründen.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16 - OLG Naumburg - LG Stendal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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