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BGH: Im Internet angebotene Produkte gehören zum vorbekannten Formenschatz - Bei Prüfung von Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu beachten

BGH
Urteil vom 11.01.2018
I ZR 187/16
Ballerinaschuh
VO (EG) Nr. 6/2002 Art. 10 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 826


Der BGH hat entschieden, dass Im Internet zum Kauf angebotene Produkte zum vorbekannten Formenschatz gehören und bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters zu beachten sind.

Leitsätze des BGH:

a) Modelle, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.

b) Umstände, die den Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu schmälern geeignet sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der klagende Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

c) Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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